LSG Thüringen - Beschluss vom 12.09.2014
L 6 SF 477/14 B
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 5835/11

LSG Thüringen - Beschluss vom 12.09.2014 (L 6 SF 477/14 B) - DRsp Nr. 2014/15874

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.09.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 477/14 B

DRsp Nr. 2014/15874

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren S 31 AS 5835/11 beauftragte die Vorsitzende der 31. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 14. August 2012 die Beschwerdeführerin mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen auf eine Ernährung angewiesen sei, die gegenüber der normalen Koste höhere Kosten verursache, und übersandte die Gerichtsakte mit 45 Blatt. Es werde gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

"1. Welche der ärztlich bestätigten Erkrankungen hat Einfluss auf die Ernährung?

2. Bedarf der Kläger aufgrund der festgestellten Erkrankung einer besonderen Ernährung? Ist die Ernährung mit Vollkost ausreichend? (vgl. hierzu Empfehlungen des Deutschen Vereins von Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom Oktober 2008, abgedruckt unter ...).

3. Wenn ja, welche Lebensmittel muss der Kläger meiden, welche sind nicht gesundheitsschädigend?

4. Ist der vom Kläger eingereichte Ernährungsplan in Anbetracht der Erkrankung erforderlich? Können einzelne Positionen durch kostengünstigere Alternativen ersetzt werden?