LSG Thüringen - Beschluss vom 12.09.2014
L 6 SF 478/14 B
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2435/12

LSG Thüringen - Beschluss vom 12.09.2014 (L 6 SF 478/14 B) - DRsp Nr. 2014/15875

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.09.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 478/14 B

DRsp Nr. 2014/15875

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - L 6 B 248/08 SF). Dies hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 JVEG in der Fassung des 2. KostRMoG (= n. F.) ausdrücklich bestätigt Sie ist auch zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz an keine Frist gebunden ist.

Die Beschwerde ist unbegründet.