LSG Thüringen - Beschluss vom 13.08.2014
L 6 R 1365/13

LSG Thüringen - Beschluss vom 13.08.2014 (L 6 R 1365/13) - DRsp Nr. 2014/15872

LSG Thüringen, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen L 6 R 1365/13

DRsp Nr. 2014/15872

Der Antrag der Klägerin vom 29. August 2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt St. V., ...,., für das Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht wird abgelehnt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1965 geborene Klägerin leidet seit Geburt an einer Brachydaktylie (Kurzfingrigkeit) der linken Hand. Nach ihrer Ausbildung zur Postfacharbeiterin war sie bis 1992 als Postzustellerin und in der Postannahme tätig. Danach war sie arbeitssuchend gemeldet und im Rahmen zweier Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in der Altenbetreuung tätig.