LSG Thüringen - Beschluss vom 16.06.2014
L 6 SF 377/14 B
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 35 SF 389/12 E - 17.03.2014,

LSG Thüringen - Beschluss vom 16.06.2014 (L 6 SF 377/14 B) - DRsp Nr. 2014/12874

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.06.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 377/14 B

DRsp Nr. 2014/12874

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. März 2014 wird verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 4 AS 391/12 B ER) streitig.

Am 13. Februar 2012 beantragte der von dem Beschwerdeführer vertretene Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Gotha, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Februar 2010 gegen einen Sanktionsbescheid vom 8. Februar 2012, in dem das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt worden war, anzuordnen. Mit Beschluss vom 8. März 2012 wies das Sozialgericht den Antrag und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers ab. Auf die Beschwerde änderte der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschluss vom 6. Juni 2012 den Beschluss ab, bewilligte dem Antragsteller PKH für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Beschwerdeführers und wies im Übrigen die Beschwerde zurück.