LSG Thüringen - Beschluss vom 16.09.2014
L 6 SF 1193/14 AB

LSG Thüringen - Beschluss vom 16.09.2014 (L 6 SF 1193/14 AB) - DRsp Nr. 2014/15876

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1193/14 AB

DRsp Nr. 2014/15876

Das Gesuch der Klägerin vom 12. September 2014, Richter am Landessozialgericht Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache (Az.: L 6 R 1379/11) streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. Dezember 2005 hat.

Gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Mai 2011 hatte die Klägerin durch die ... Rechtsanwaltskanzlei am 15. August 2011 Berufung eingelegt. Am 28. Februar 2013 haben ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten dem Senat mitgeteilt, dass die Klägerin nunmehr von ihnen vertreten werde, am 7. Februar 2014 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. beantragt und am 22. Mai 2014 ein Bestätigungsschreiben vom 17. Januar 2011 über den Austritt der Klägerin beim vorgelegt.