LSG Thüringen - Beschluss vom 22.10.2014
L 6 SF 1086/14 B
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 44 SF 97/13 E - 18.07.2014,

LSG Thüringen - Beschluss vom 22.10.2014 (L 6 SF 1086/14 B) - DRsp Nr. 2015/9948

LSG Thüringen, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1086/14 B

DRsp Nr. 2015/9948

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. Juli 2014 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 33 AS 5389/10 auf 436,13 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch das Sozialgericht Gotha ist teilweise begründet.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG).