LSG Thüringen - Beschluss vom 23.07.2014
L 6 KR 591/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 1393/14 ER - 28.03.2014,

LSG Thüringen - Beschluss vom 23.07.2014 (L 6 KR 591/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/15870

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 591/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15870

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 28. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. September 2013 bis zum 31. Oktober 2013 sowie ab dem 13. Januar 2014 Anspruch auf Krankengeld hat.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin gesetzlich krankenversichert. Er war in der Zeit vom 1. September 2013 bis 18. September 2013 bei der E. GmbH beschäftigt und vom 10. September 2013 bis 31. Oktober 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Danach war er vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 bei der D. GmbH beschäftigt, seit dem 13. Januar 2014 ist er erneut arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. Februar 2014 ist der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin freiwillig gesetzlich krankenversichert, über eigene Einkünfte verfügt er nicht.