LSG Thüringen - Beschluss vom 27.07.2015
L 6 R 177/14
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 839/12

LSG Thüringen - Beschluss vom 27.07.2015 (L 6 R 177/14) - DRsp Nr. 2015/20156

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen L 6 R 177/14

DRsp Nr. 2015/20156

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Bewertung der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten.

Die 1958 geborene Klägerin schloss in der ehemaligen Sowjetunion nach dem Besuch einer zehnjährigen allgemeinbildenden Schule mit Zeugnis vom 28. Juli 1976 die einjährige Ausbildung zum Beruf des "Klebers für technische Gummierzeugnisse" im Werk "R." in A. (Republik Usbekistan) ab. Sie arbeitete in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 18. Oktober 1993 als Klebe- und Montagefacharbeiterin, Klebefachkraft für technische Gummierzeugnisse und Kleberin für technische Gummi- und Polymererzeugnisse jeweils mit der Einstufung in Lohngruppe 3 in diesem Werk. 1987 erwarb sie ein Diplom als Technologieingenieur im Fach "Fertigung von Bauteilen von Stahlbaukonstruktionen".