LSG Thüringen - Beschluss vom 29.12.2014
L 6 KR 1260/14 B

LSG Thüringen - Beschluss vom 29.12.2014 (L 6 KR 1260/14 B) - DRsp Nr. 2015/4111

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.12.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 1260/14 B

DRsp Nr. 2015/4111

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht Gotha.

In dem zugrundeliegenden Klageverfahren hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Selbstbeschaffung des Medikaments Efient in Höhe von insgesamt 176,64 EUR (Rezepte vom 18. Mai und 24. Juli 2013 über jeweils 88,32 EUR) begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin den Rechtsstreit fortgeführt habe, obwohl ihr von der Vorsitzenden in der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden sei.

Am 30. September 2014 hat die Klägerin beim Thüringer Landessozialgericht "Beschwerde gegen die aufgeführte Kostennote im Gerichtsbescheid" eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass ihr die Kostenauferlegung unverständlich sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,