LSG Thüringen - Beschluss vom 29.12.2014
L 6 R 1585/13

LSG Thüringen - Beschluss vom 29.12.2014 (L 6 R 1585/13) - DRsp Nr. 2015/3273

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.12.2014 - Aktenzeichen L 6 R 1585/13

DRsp Nr. 2015/3273

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. St., ..., ..., wird abgelehnt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die im 1960 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Konditorin und übte diesen bis September 1985 aus. Nach diversen Kindererziehungszeiten war sie als Reinigungskraft tätig. Zuletzt ging die Klägerin bis Juli 1990 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Sortiererin in einem Kartoffellagerhaus nach. Seit März 1992 ist sie arbeitslos bzw. übte zwischenzeitlich eine geringfügige Beschäftigung in einer Bäckerei aus.