LSG Thüringen - Beschluss vom 29.12.2015
L 6 SF 1662/15 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 29.12.2015 (L 6 SF 1662/15 E) - DRsp Nr. 2016/1415

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 1662/15 E

DRsp Nr. 2016/1415

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht endgültig.

Gründe:

Der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 ist als Erinnerung nach § 178 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen.

Die Erinnerung ist statthaft, aber nicht begründet.

Nach § 93 SGG sind der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 SGG Abschriften für die Beteiligten beizufügen (Satz 1). Ist das nicht der Fall, fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an (Satz 2). Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden (Satz 3). Auslagenersatz kann auch von einem Kläger verlangt werden, für den das sozialgerichtliche Verfahren grundsätzlich kostenfrei ist (§ 183 Satz 4 SGG). Auf die Verpflichtung, Abschriften der Schriftsätze und Unterlagen zu übersenden, ist der Kläger mit der Eingangsbestätigung vom 26. Mai 2015 für die am 22. Mai 2015 eingelegte Berufung hingewiesen worden.