Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 16. Mai 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2006 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 78.481,47 EUR nachfordert.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 3. ab 1. Januar 2002 bei der Klägerin beschäftigt war und diese für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 30. September 2006 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 78.481,47 EUR nachzuzahlen hat.
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