LSG Thüringen - Urteil vom 01.07.2014
L 6 R 1680/10

LSG Thüringen - Urteil vom 01.07.2014 (L 6 R 1680/10) - DRsp Nr. 2015/9947

LSG Thüringen, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen L 6 R 1680/10

DRsp Nr. 2015/9947

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin und Medizinische Trainingstherapeutin für die Beigeladene zu 1. im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2011 streitig.

Die Beigeladene zu 1. betreibt ein Wellness- & Gesundheitszentrum. Die 1984 geborene Klägerin war dort vom 18. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 als Physiotherapeutin/Sporttherapeutin mit einem Arbeitsumfang von wöchentlich 30 Stunden versicherungspflichtig beschäftigt (Anstellungsvertrag vom 14. Dezember 2006). Am 2. Februar 2008 schloss sie mit der Beigeladenen zu 1. einen "Honorarvertrag", der u.a folgende Regelungen enthält: "§ 1 Gegenstand des Vertrages Die Auftragnehmerin wird ab dem 1.02.2008 eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin der T. & T. GbR durchführen. Die Auftragnehmerin übt die Tätigkeit als Physiotherapeutin und Medizinische Trainingstherapeutin aus. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Geschäftsführung der T. & T. GbR; eine mengenmäßige Zusicherung besteht nicht. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.

§ 2 Beratungszeit & -ort