LSG Thüringen - Urteil vom 01.07.2014
L 6 R 868/09
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1092/06

LSG Thüringen - Urteil vom 01.07.2014 (L 6 R 868/09) - DRsp Nr. 2014/15869

LSG Thüringen, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen L 6 R 868/09

DRsp Nr. 2014/15869

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Fleischer und war in diesem Beruf bis August 2004 tätig. Anschließend war er arbeitsunfähig erkrankt.

Nach Stellung des Rentenantrags im August 2005 zog die Beklagte diverse medizinische Unterlagen bei, u.a. den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik B. C. GmbH vom 6. April 2005 (Leistungsvermögen 6 Stunden und mehr) und holte ein internistisches Gutachten des Dr. H. vom 17. November 2005 (Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr) ein. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 lehnte sie die Rentengewährung ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 den Widerspruch zurück.