Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Aufnahme des Vorlesesystems "..." als Hilfsmittel unter der Produktgruppe 07 "Blindenhilfsmittel" in das Hilfsmittelverzeichnis.
Die Klägerin produziert und vertreibt das Vorlesesystem "...", bei dem es sich um ein System handelt, das Sehbehinderten ermöglichen soll, Texte zu erfassen. Es besteht laut der Darstellung der Klägerin aus einem Computer, einem Flachbettscanner, einer numerischen Tastatur und Lautsprechern sowie dem Betriebssystem, einer Texterkennungssoftware und einer Sprachausgabesoftware. Der Sehbehinderte legt dabei einen Text auf den Flachbettscanner, der Text wird eingescannt, mittels einer Texterkennungssoftware erkannt und dann durch die Sprachausgabesoftware als gesprochener Text über die Lautsprecher ausgegeben.
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