LSG Thüringen - Urteil vom 15.12.2015
L 6 KR 1290/11
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 3933/08

LSG Thüringen - Urteil vom 15.12.2015 (L 6 KR 1290/11) - DRsp Nr. 2016/4290

LSG Thüringen, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 1290/11

DRsp Nr. 2016/4290

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2. wird verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung für bereits erbrachte häusliche Krankenpflege in Form von einmal täglich subkutanen Insulininjektionen während ihres Aufenthalts in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Beigeladenen zu 2. für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2008 in Höhe von 499,80 Euro.

Die 1959 geborene und bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte Klägerin ist seelisch und geistig behindert und leidet unter anderem an Schizophrenie und einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Eine Pflegestufe wurde nicht zuerkannt. Der Hausarzt verordnete ihr am 25. April 2008 dreimal täglich Insulininjektionen und einmal täglich das Richten von ärztlich verordneten Medikamenten.