LSG Thüringen - Urteil vom 15.12.2015
L 6 KR 926/13
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 4429/12

LSG Thüringen - Urteil vom 15.12.2015 (L 6 KR 926/13) - DRsp Nr. 2016/6058

LSG Thüringen, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 926/13

DRsp Nr. 2016/6058

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf eine Kapitalleistung aus einer Direktverversicherung, eine Abfindung der betrieblichen Altersversorgung und eine Kapitalleistung der H. Pensionskasse Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

Die am geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2010 als Rentnerin pflichtversichert. Zu ihren Gunsten schloss die H. M. eG als Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin zum 1. November 1999 eine Direktversicherung bei der W. Lebensversicherungs-AG (jetzt: W. Lebensversicherungs-AG) ab. Dem zu Grunde lag eine Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Arbeitgeberin. Zum 1. April 2010 wurden ihr 4.128,- Euro von der H. Pensionskasse, zum 1. Juli 2010 4.309,- Euro als Abfindung der betrieblichen Altersversorgung von ihrer vormaligen Arbeitgeberin und zum 1. November 2011 12.678 Euro aus der zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ausgezahlt.