LSG Thüringen - Urteil vom 15.12.2015
L 6 R 1718/12
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 814/11

LSG Thüringen - Urteil vom 15.12.2015 (L 6 R 1718/12) - DRsp Nr. 2016/9160

LSG Thüringen, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1718/12

DRsp Nr. 2016/9160

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 22. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2009 hat.

Der im geborene Kläger ist gelernter Facharbeiter für Lagerwirtschaft und war zuletzt im September 1992 in diesem Beruf tätig. Danach war er, unterbrochen durch drei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Bereich der Landschaftspflege, arbeitslos.

Im Januar 2008 beantragte er bei der Beklagten erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung (u.a.) eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Med. A. vom 6. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2008 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2008 zurück.

Den Überprüfungsantrag des Klägers vom August 2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 ab.