LSG Thüringen - Urteil vom 16.12.2014
L 6 KR 1331/12
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 2448/11

LSG Thüringen - Urteil vom 16.12.2014 (L 6 KR 1331/12) - DRsp Nr. 2015/8005

LSG Thüringen, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 1331/12

DRsp Nr. 2015/8005

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seit dem 1. Februar 2011 streitig.

Der 1934 geborene Kläger war von August 1991 bis Juni 1994 als hauptamtlicher Bürgermeister tätig und vom 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1994 privat krankenversichert. Seit 1. Juli 1994 führte ihn die als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Am 12. November 1997 beantragte er die Gewährung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die (jetzt: ...) übersandte der eine Meldung zur KVdR nach § 201 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und bewilligte ihm ab dem 1. März 1998 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die führte ihn als Mitglied in der KVdR.