LSG Thüringen - Urteil vom 16.12.2014
L 6 P 589/09
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 16 P 4489/06 - 28.05.2009,

LSG Thüringen - Urteil vom 16.12.2014 (L 6 P 589/09) - DRsp Nr. 2015/5106

LSG Thüringen, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 6 P 589/09

DRsp Nr. 2015/5106

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Mai 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2006 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 11 des ThürAGPflegeVG und §§ 1 ff. der BerechnungsVO in Höhe von insgesamt 7,99 EUR je pflegebedürftigen Bewohner pro Tag ab dem 1. Juli 2005 zu erteilen.

Im Übrigen werden die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Klägerin tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von weiteren 9,06 EUR erteilen muss.