LSG Thüringen - Urteil vom 18.09.2014
L 9 AS 946/13
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 5976/11

LSG Thüringen - Urteil vom 18.09.2014 (L 9 AS 946/13) - DRsp Nr. 2015/3247

LSG Thüringen, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen L 9 AS 946/13

DRsp Nr. 2015/3247

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Mehrbedarf für behinderte Menschen über den 18. Januar 2006 hinaus bis zum 12. Oktober 2010.

Der 1980 geborene Kläger hat den Beruf des Karosserie- und Fahrzeugbauers erlernt. Am 28. Mai 2003 beantragte er bei der B. für A. N. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Am 7. April 2003 empfahl der Ärztliche Dienst wegen einer festgestellten Ekzembildung an Unterarmen und Händen beim Umgang mit hautreizenden Substanzen wie Lösungsmitteln, Lacken und Farben eine leidensgerechte Umschulungsmaßnahme. Mit dem Bescheid der A. N. vom 28. Januar 2004 wurde dem Kläger hierfür ein Bildungsgutschein für eine Ausbildung zum IT-Systemkaufmann nach den Vorschriften des Drittes Buches Sozialgesetzbuch erteilt. Diese absolvierte der Kläger dann vom 4. Februar 2004 bis 18. Januar 2006.

Im Abschluss daran war der Kläger arbeitsuchend und nahm am 6. November 2006 eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter auf. Von März 2007 bis 31. Mai 2007 war er geringfügig beschäftigt.