Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. Februar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höheres Elterngeld. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Erwerbseinkommen zutreffend erfasst wurde.
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