Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Gotha vom 26. November 2014 wie folgt gefasst wird:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 8. August 2013 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Bescheides vom 8. August 2013 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 monatlich weitere 105 Euro sowie für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 monatlich weitere 130 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 sowie vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013.
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