LSG Thüringen - Urteil vom 27.10.2015
L 6 R 1798/12
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1107/10

LSG Thüringen - Urteil vom 27.10.2015 (L 6 R 1798/12) - DRsp Nr. 2016/3699

LSG Thüringen, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1798/12

DRsp Nr. 2016/3699

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die 1956 geborene Klägerin hat im Zeitraum vom September 1973 bis 1975 eine Lehre zum Facharbeiter für Fernschreibverkehr absolviert, die Prüfung jedoch nach ihren Angaben nicht bestanden. Sie war von 1975 bis September 1978 als Fernschreiberin und von Oktober 1978 bis 1990 als Sachbearbeiterin und Sekretärin in einer Berufsschule beschäftigt. 1990 wurde die Klägerin in die Stadtverwaltung E. übernommen und arbeitete dort als Sekretärin und Sachbearbeiterin. Sie besuchte von Mai 1991 bis Juni 1992 einen Qualifikationslehrgang zur Sekretärin. Nach der im Verwaltungsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 27. November 2008 wurde sie zuletzt nach der Entgeltgruppe 5 des TVöD (ehemals Vergütungsgruppe VII des BAT-Ost) entlohnt. Seit dem 8. August 2008 ist sie dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt.