LSG Thüringen - Urteil vom 28.07.2015
L 6 KR 1110/11
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 1963/10

LSG Thüringen - Urteil vom 28.07.2015 (L 6 KR 1110/11) - DRsp Nr. 2015/19022

LSG Thüringen, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 1110/11

DRsp Nr. 2015/19022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist auch im Berufungsverfahren streitig, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem Rollstuhlfahrrad der Marke "O-Pair 2" mit Elektrounterstützung im Wege der Sachleistung hat.

Der 1996 geborene Kläger leidet an einer dystonen spastischen infantilen Cerebralparese mit sprachlich-geistiger Retardierung, einer spastisch ataktischen Gangstörung mit Instabilität des linken Fußes, Dystrophie und Kleinwuchs. Er ist pflegebedürftig und von der Pflegekasse aktuell in Pflegestufe 3 eingestuft. Ausweislich des Schwerbehindertenausweis liegt ein Grad der Behinderung von 90 mit dem Merkzeichen G, aG und H vor. Von der Beklagten wurde er mit einem Therapiedreirad Haverich sowie einem Adaptivrollstuhl mit angepasster Sitzschale versorgt.