LSG Thüringen - Urteil vom 28.07.2015
L 6 R 804/14
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 4593/12

LSG Thüringen - Urteil vom 28.07.2015 (L 6 R 804/14) - DRsp Nr. 2015/18288

LSG Thüringen, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen L 6 R 804/14

DRsp Nr. 2015/18288

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 18. Dezember 2007 und Schadensersatz.

Der 1952 geborene Kläger beantragte am 25. Juli 2005 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 5. April 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Gotha mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2009 (S 6 R 2275/06) nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Dr. med. J. vom 19. Februar 2008 abgewiesen.