LSG Thüringen - Urteil vom 28.10.2014
L 6 P 1474/10
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 16 P 2647/09 - 23.09.2010,

LSG Thüringen - Urteil vom 28.10.2014 (L 6 P 1474/10) - DRsp Nr. 2015/3272

LSG Thüringen, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen L 6 P 1474/10

DRsp Nr. 2015/3272

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I über den 30. November 2008 hinaus.

Der am 1974 geborene Kläger erkrankte im Alter von 8 Wochen an einer schweren Hirnhautentzündung und ist seitdem geistig behindert. Über einen Zeitraum von zehn Jahren wurde er in einer Fördereinrichtung betreut. Seit dem 14. Lebensjahr arbeitete er in unterschiedlichen Behindertenwerkstätten. Am 7. September 1993 wurde der Kläger vom MDK erstmalig begutachtet und dabei Schwerpflegebedürftigkeit festgestellt. Ab dem 2. August 1993 erhielt er Pflegegeld.

Mit Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 wurden die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechend der gesetzlich definierten pauschalen Übernahme ohne erneute Prüfung gemäß dem Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) den neuen Pflegestufen zugeordnet. Der Kläger erhielt daraufhin ab 1. April 1995 Leistungen der Pflegestufe II.