LSG Thüringen - Urteil vom 29.07.2014
L 6 R 1300/10
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 12 R 2778/08 - 09.09.2010,

LSG Thüringen - Urteil vom 29.07.2014 (L 6 R 1300/10) - DRsp Nr. 2014/16756

LSG Thüringen, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen L 6 R 1300/10

DRsp Nr. 2014/16756

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren streitig, ob die Beklagte die Witwerrente des Klägers neu berechnen und infolge dessen eine Überzahlung erstattet verlangen darf.

Der im April 1933 geborene Kläger bezieht zwei Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der ... (seit 1978) und der B.-B. (seit 1982) in Höhe von insgesamt ca. 800 EUR monatlich, ferner bezieht er eine Altersrente aus der knappschaftlichen R ... Er beantragte nach dem Tod seiner Frau im Februar 1997 bei der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente. Hierzu suchte er am 18. Februar 1997 die Versicherungsstelle der Stadt B. auf. Bei der Frage nach dem eigenen Bezug einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde im Antragsformular "nein" angekreuzt; der Kläger hat dieses Formular am 18. Februar 1997 unterschrieben. Die Beklagte gewährte hierauf ab 1. März 1997 die Witwerrente, wobei sie lediglich die Altersrente des Klägers berücksichtigte (Bescheid vom 24. September 1997).