LSG Thüringen - Urteil vom 30.09.2014
L 6 R 185/13
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 42 R 5921/08 - 06.02.2013,
SG Gotha - S 42 R 5921/08 - 09.01.2013,

LSG Thüringen - Urteil vom 30.09.2014 (L 6 R 185/13) - DRsp Nr. 2015/7397

LSG Thüringen, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen L 6 R 185/13

DRsp Nr. 2015/7397

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 9. Januar 2013, berichtigt durch Beschluss vom 6. Februar 2013, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2015 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1972 geborene Kläger war zuletzt von Juni 1999 bis Februar 2000 als Versandmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhielt bis 31. Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Arbeitsgemeinschaft im J. E. (...), danach ab dem 1. November 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dann erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der.