LAG Hamm - Beschluss vom 29.06.2009
13 TaBV 52/08
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 21 S. 5;
Vorinstanzen:

Mandatsverlust des Betriebsrats eines Baumarktes bei Neuwahl eines Regionalbetriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 52/08

DRsp Nr. 2010/342

Mandatsverlust des Betriebsrats eines Baumarktes bei Neuwahl eines Regionalbetriebsrates

Der Betriebsrat eines Baumarktes verliert sein Mandat, wenn im Zuge einer Neustrukturierung nach Betriebsübergang ein Regionalbetriebsrat gewählt wird (§ 21 Satz 5 mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)und diese Wahl weder innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten wird noch nichtig ist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Regionalbetriebsrats Nord wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.04.2008 - 3 BV 72/07 - abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 21 S. 5;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über das Fortbestehen des Betriebsrates.

Antragsteller ist der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat eines Baumarktes in D1, der ehemals eine Betriebsstätte der M4 Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG war. Im Baumarkt sind derzeit ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt.

Mit Wirkung zum 01.09.2007 wurde er neben weiteren 133 Baumärkten, von denen 124 über örtliche Betriebsräte verfügten, durch einen kartellrechtlich genehmigten Kauf- und Übertragungsvertrag vom 16.05.2007 auf die Arbeitgeberin übertragen.