LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 04.12.2002
15 Ta 203/02
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 § 13 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 279
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main - 2 Ca 676/01 - 16.04.2002,

Maßgebliche Kenntnis des Prozessbevollmächtigten bei nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 15 Ta 203/02

DRsp Nr. 2004/7513

Maßgebliche Kenntnis des Prozessbevollmächtigten bei nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage

»Im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist auf die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten abzustellen.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 § 13 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 166 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Hauptverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung vom 01. November 2001 (Kopie Blatt 7 d.A.) und einer fristgemäßen Arbeitgeberkündigung vom 05. November 2001 zum 31. März 2002 (Kopie Blatt 8 d.A.). Der Kläger begehrt zudem die nachträgliche Zulassung seiner Klage gegen die außerordentliche Kündigung.

Die Klage gegen beide Kündigungen ist per Fax am 23. November 2001 beim Arbeitsgericht eingegangen, der Beklagten ist sie am 04. Dezember 2001 zugestellt worden.

Im Gütetermin vom 24. Januar 2002 (Protokoll Blatt 21 d.A.) hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Kündigung vom 01. November 2001 sei am selben Tage um 9.30 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden.