LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2015
L 6 SB 3978/14
Normen:
SGB X § 48; SGB IX § 146; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 4366/12

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit eines den GdB herabsetzenden oder ein zuerkanntes Merkzeichen nicht mehr feststellenden Verwaltungsakts im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 6 SB 3978/14

DRsp Nr. 2016/3986

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit eines den GdB herabsetzenden oder ein zuerkanntes Merkzeichen nicht mehr feststellenden Verwaltungsakts im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der den GdB herabsetzt oder ein zuerkanntes Merkzeichen nicht mehr feststellt, und selbst kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, sondern in seiner Wirkung auf die Veränderung der Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt beschränkt ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, in der Regel also (§ 95 SGG) bei Erlass des Widerspruchsbescheides. Anders gäben behauptete oder während des Gerichtsverfahrens tatsächlich eingetretene Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des Behinderten zu immer neuen Ermittlungen Anlass und verzögerten den Abschluss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen.

Ziffer 1 des Tenor des Gerichtsbescheids wird wie folgt neu gefasst: "Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Grad der Behinderung von weniger als 90 festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen".