Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen.
Ziffer 1 des Tenor des Gerichtsbescheids wird wie folgt neu gefasst: "Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Grad der Behinderung von weniger als 90 festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen".
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