Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 27.414,90 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte vermag mit keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich kann es nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bestimmung des - für die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 86 SGB VIII und damit ihre Stellung als Erstattungsschuldner nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII maßgeblichen - „Beginns der Leistung“ in Frage stellen.
Die Beklagte geht von der fehlerhaften Prämisse aus, dass bereits mit der alleinigen Unterbringung des Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung ab dem 19. April 2012 die zuständigkeitsrechtlich maßgebliche Leistung hätte beginnen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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