LAG Hamm - Urteil vom 27.06.2006
8 Sa 2007/05
Normen:
TVG § 1 ; Rationalisierungsschutzabkommen für das Bankgewerbe § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 234/05

Maßnahmebegriff nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe - einheitliche Maßnahme einer wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation bei Schließung von Bankfilialen

LAG Hamm, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 2007/05

DRsp Nr. 2006/19805

Maßnahmebegriff nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe - einheitliche Maßnahme einer wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation bei Schließung von Bankfilialen

»1. Zum Begriff der Rationalisierungsmaßnahme nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe. 2. Werden aus Gründen der Produktivitäts-Steigerung insgesamt sechs von achtzehn Filialen eines Bankinstituts mit der Maßgabe geschlossen, dass die Kunden von fünf geschlossenen Filialen künftig in anderen ortsnahen Filialen mitbetreut, hingegen der Kundenstamm der sechsten Filiale an ein dort ansässiges Bankinstitut übertragen werden soll, steht dies der Beurteilung als einheitliche Maßnahme der wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation nicht entgegen.«

Normenkette:

TVG § 1 ; Rationalisierungsschutzabkommen für das Bankgewerbe § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Fahrtkosten auf der Grundlage des Rationalisierungsschutzabkommens für das Bankgewerbe.