LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.11.2002
5 Sa 147 c/02
Normen:
BGB § 138 ; EFZG § 4 ; EFZG § 4a ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 93
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1386/01

Mehrarbeitspauschale; Voraussetzungen und Darlegung einer sittenwidrigen Lohnabrede; Anspruchsvoraussetzungen für Mehrarbeitsvergütung; Kürzung einer Anwesenheitsprämie für Krankheitsfehlzeiten; Auslegung des § 4 Abs. 1 a EFZG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 147 c/02

DRsp Nr. 2003/5076

Mehrarbeitspauschale; Voraussetzungen und Darlegung einer sittenwidrigen Lohnabrede; Anspruchsvoraussetzungen für Mehrarbeitsvergütung; Kürzung einer Anwesenheitsprämie für Krankheitsfehlzeiten; Auslegung des § 4 Abs. 1 a EFZG

»1. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, wonach etwaige Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist grundsätzlich ebenso zulässig, wie eine Überstundenvergütung in Form einer gleichbleibenden Pauschale. 2. Eine Vereinbarung über die Pauschalabgeltung von Überstunden findet in § 138 BGB ihre Grenze. Eine Pauschalabgeltung aller anfallenden Überstunden ist dann nichtig, wenn es dadurch zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. 3. Der Arbeitnehmer, der sich auf die Nichtigkeit einer pauschalen Überstundenabgeltung beruft, ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen geforderter Arbeitsleistung und vereinbartem Gehalt. 4. Bei einer vertraglichen Vergütung, die mehr als 70 % des üblichen Vergleichslohns ausmacht, ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB noch nicht überschritten.