LAG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2000
6 Sa 695/99
Normen:
MTV für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie § 3 Ziff 1 Abs. (IV) ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 669
AuA 2001, 141
AuR 2001, 118
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2154/99

Mehrarbeitsvergütung bei Guthaben auf Arbeitszeitkonto

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 695/99

DRsp Nr. 2002/15182

Mehrarbeitsvergütung bei Guthaben auf Arbeitszeitkonto

»Wird zum Ausgleich zwischen Sollzeit und individueller Arbeitszeit ein Zeitkonto nach der Anmerkung zu § 3 Ziffer 1 Abs. (IV) MTV für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie geführt, werden die Stunden aber nicht voll ausgeglichen, konkretisiert sich der Freistellungsanspruch auf das Ende der Ausgleichszeitraums. Für diese Zeit beträgt seine festgelegte wöchentlichen Arbeitszeit ggf 0 Stunden. Gleichwohl aus betrieblichen Gründen geleistet Stunden sind Mehrarbeitsstunden.«

Normenkette:

MTV für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie § 3 Ziff 1 Abs. (IV) ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen.

Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten als technischer Angestellter in der Service-Niederlassung N. im Bereich Instandsetzung Bundeswehr mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von DM 4.791,-- beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat war am 28.09.1995 eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit geschlossen worden. Nach dieser Betriebsvereinbarung wird ein Zeitkonto geführt. Im Übrigen wird auf die Betriebsvereinbarung (Bl. 96 bis 74 d.A.) Bezug genommen.