LAG Chemnitz - Beschluss vom 17.05.2023
5 TaBV 14/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4a Abs. 2; TVG § 13 Abs. 3; ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 99; BetrVG § 101 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 32/21

Mehrheitstarifvertrag i.S.d. § 4a TVGAntragsänderungen im BeschlussverfahrenUnterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVGUnterrichtung des Betriebsrats über die Bestimmung des Tarifvertrags im Falle von Ein- und Umgruppierungen

LAG Chemnitz, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 5 TaBV 14/22

DRsp Nr. 2023/11979

Mehrheitstarifvertrag i.S.d. § 4a TVG Antragsänderungen im Beschlussverfahren Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG Unterrichtung des Betriebsrats über die Bestimmung des Tarifvertrags im Falle von Ein- und Umgruppierungen

1. Gemäß § 4a Abs. 2 TVG spricht man von einem “Mehrheitstarifvertrag“, wenn der Tarifvertrag der Gewerkschaft zur Anwendung kommt, die in dem jeweiligen Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat, falls sich die Geltungsbereiche verschiedener Tarifverträge, an die die Arbeitgeberin gebunden ist, überschneiden. 2. Antragsänderungen, zu denen auch die nachträglichen Klagehäufungen gehören, sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dann zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dies ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass nach dem neuen Antrag der Streit besser und endgültig beigelegt und hierdurch ein weiteres Verfahren vermieden werden kann. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn ein ganz neuer Streitstoff eingeführt werden soll. 3. Die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dient dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 sachgerecht ausüben zu können.