LAG München - Urteil vom 24.02.2021
5 Sa 774/20
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 1 ; BetrVG § 81 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 13113/19

Merkmale einer Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVGZuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung

LAG München, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 774/20

DRsp Nr. 2021/14993

Merkmale einer Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung

1. Eine Versetzung liegt dann vor, wenn die tatsächliche Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder dies mit einer erheblichen Veränderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Der Arbeitsbereich wird in § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BetrVG umschrieben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. 2. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine "andere" anzusehen ist. Dies ist auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine gleich bleibende Arbeit in einer anderen organisatorischen Einheit des Betriebs oder Unternehmens erbringen soll.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 24.06.2020, Az.: 34 Ca 13113/19 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 81 Abs. 1 ; BetrVG § 81 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand: