LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2014
L 13 SB 268/10
Normen:
SGB X § 48; VersMedV;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 3043/08

Merkzeichen G, B; gehörlos

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 268/10

DRsp Nr. 2015/2632

Merkzeichen G, B; gehörlos

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48; VersMedV;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).

Die am 1989 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen Taubheit. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter in Berlin und besuchte von August 2002 bis Juli 2006 die MSchule - Förderzentrum mit Schwerpunkt "Hören" - (Bl. 66 BA) in Berlin. Seit August 2007 verfügt die Klägerin über einen zweiten Wohnsitz in Essen, wo sie an dem R Berufskolleg E (Förderschule) - Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation - (Bl.98 BA) im Jahre 2011 die Allgemeine Hochschulreife erlangte. Anschließend absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Bürokauffrau.

Mit letztem bestandskräftigem Bescheid vom 1. November 1996 stellte der Beklagte aufgrund einer

Hörrestigkeit beiderseits (praktische Taubheit) und

audiogenen Sprachentwicklungsstörung