LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2015
L 13 SB 262/15
Normen:
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 SB 550/12

Merkzeichen GDoppelte KausalitätAnhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen EntschädigungsrechtVersorgungsmedizinische Grundsätze

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 262/15

DRsp Nr. 2016/4736

Merkzeichen G Doppelte Kausalität Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht Versorgungsmedizinische Grundsätze

1. Das Gesetz fordert in §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. "doppelte Kausalität"). 2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". 3. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. 4. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen.