LAG Hamburg - Beschluss vom 25.09.2006
8 TaBV 1/06
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 285

Mitbestimmung bei dauerhafter Vertretungsregelung für Pflegepersonal - Nachtwachenvertretung auf anderer Station

LAG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 8 TaBV 1/06

DRsp Nr. 2007/9621

Mitbestimmung bei dauerhafter Vertretungsregelung für Pflegepersonal - Nachtwachenvertretung auf anderer Station

1. In § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kommt der allgemeine Rechtsgedanke zu Ausdruck, dass Veränderungen des Arbeitsbereichs keiner Mitwirkung des Betriebsrats unterliegen, wenn es sich um geringfügige Veränderungen handelt, mit denen der Arbeitnehmer bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses und bei Kenntnis der Organisation des Arbeitgebers rechnen muss.2. Durch die Einführung einer Vertretungsregelung wird Pflegekräften ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, wenn die Nachtwachenvertretung auf einer anderen Station zu leisten ist als der, welcher die Pflegekraft zugeordnet ist; damit wird die Pflegekraft im Vertretungsfall in eine andere (Teil-) Organisation eingebunden, womit sich sowohl die zu betreuenden Patienten als auch der Kollegenkreis ändert.3. Auch wenn die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs nicht mit einer wesentlichen Veränderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, liegt eine mitbestimmungspflichtige Vertretungsregelung vor, wenn die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs die Dauer eines Monats überschreitet.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.