BAG - Urteil vom 11.01.2011
1 AZR 310/09
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1262/08
ArbG Oldenburg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 118/08

Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung; Einführung oder Änderung von Entlohnungsgrundsätzen; Anspruch auf die [zuletzt] mitbestimmte Vergütung

BAG, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 310/09

DRsp Nr. 2011/7592

Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung; Einführung oder Änderung von Entlohnungsgrundsätzen; Anspruch auf die [zuletzt] mitbestimmte Vergütung

1. Die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und/oder deren Änderung durch den Arbeitgeber unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), wobei es nicht darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt war. 2. Bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze kann der Arbeitnehmer eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze fordern.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Februar 2009 - 11 Sa 1262/08 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 4 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung einer tariflichen Vergütungsordnung.