LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2018
5 TaBV 1475/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 63 BV 11128/15

Mitbestimmung bei der Nutzung personenbezogener Daten aus einem Krankenhausinformationssystem

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 1475/17

DRsp Nr. 2018/10737

Mitbestimmung bei der Nutzung personenbezogener Daten aus einem Krankenhausinformationssystem

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. "Überwachung" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. 2. Das Mitbestimmungsrecht § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet, wozu es ausreicht, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt. Zur Überwachung "bestimmt" sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Beschäftigten zu erheben und aufzuzeichnen, so dass es auf die subjektive Überwachungsabsicht der Arbeitgeberin nicht ankommt.