LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2021
3 Sa 85/21
Normen:
BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c); NTS-ZA Art. 56 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 388/20

Mitbestimmung bei DienststellenwechselDirektionsrecht und Ermessensausübung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 85/21

DRsp Nr. 2022/4981

Mitbestimmung bei Dienststellenwechsel Direktionsrecht und Ermessensausübung

1. Nach Art. 56 Abs. 9 NTS-ZA i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat die Betriebsvertretung mitzubestimmen bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle sowie bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. 2. Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Direktionsrechts billiges Ermessen zu beachten. Er muss also eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit vornehmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 02.02.2021, Az. 4 Ca 388/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c); NTS-ZA Art. 56 Nr. 9;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine Umsetzung der Klagepartei in Gestalt einer Veränderung des Arbeitsortes der Klagepartei durch den Arbeitgeber rechtswirksam ist, oder aber nicht.

1. 2.