LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.05.2008
5 TaBV 17/07
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 890 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/07

Mitbestimmung bei Durchführung einer Veranstaltung der Arbeitgeberin zu Gunsten von Langzeitgesunden - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats mit Androhung eines Ordnungsgeldes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 17/07

DRsp Nr. 2009/1799

Mitbestimmung bei Durchführung einer Veranstaltung der Arbeitgeberin zu Gunsten von Langzeitgesunden - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats mit Androhung eines Ordnungsgeldes

1. Führt die Arbeitgeberin für alle Arbeitnehmer ihres Betriebes, die in den letzten 4 Jahren keine Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit hatten, eine Festveranstaltung mit Abendessen und Übernachtung in einem Wellness-Hotel durch ("Fest der Langzeitgesunden"), wendet sie diesen Arbeitnehmern freiwillig Leistungen zu, die Entgeltcharakter haben. Der für den Betrieb gebildete Betriebsrat ist daher nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.