LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2008
10 TaBV 88/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 43/08

Mitbestimmung bei Einführung des neuen Entgeltsystems in der Metall- und Elektroindustrie

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 88/08

DRsp Nr. 2009/4305

Mitbestimmung bei Einführung des neuen Entgeltsystems in der Metall- und Elektroindustrie

Bei der Einführung des neuen Entgeltsystems des Entgeltrahmentarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg ist der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.04.2008 - 7 BV 43/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages für die Beschäftigten der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern Ein- oder Umgruppierungsvorgänge stattfinden, die die Arbeitgeberin verpflichten, den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.