LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2006
7 TaBV 3/06
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 67/04

Mitbestimmung bei Einstellung eines Vertriebsleiters - keine Leitungsfunktion bei Vollmacht zur Neueinstellung und Versetzung von Filialmitarbeitern ohne arbeitsvertragliche Grundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 7 TaBV 3/06

DRsp Nr. 2007/17854

Mitbestimmung bei Einstellung eines Vertriebsleiters - keine Leitungsfunktion bei Vollmacht zur Neueinstellung und Versetzung von Filialmitarbeitern ohne arbeitsvertragliche Grundlage

1. Ein Arbeitnehmer kann nur dann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sein, wenn er auch tatsächlich (im Innenverhältnis) die Aufgaben und Befugnisse ausübt, die seinen Status als leitenden Angestellten begründen können, weshalb die tatsächlichen Verhältnisse mit den arbeitsvertraglichen Grundlagen übereinstimmen müssen; gelegentliche oder vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben genügt insoweit nicht, weil sie nicht die Stellung im Unternehmen kennzeichnen.2. Ein Vertriebsleiters ist kein sonstiger leitender Angestellter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG), da er als Manager ohne beachtliche eigenständige Entscheidungskompetenz im operativen Geschäft lediglich unternehmerische Ziele und Entscheidungen umsetzt.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten darüber, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist und ob bei seiner Einstellung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt wurde.

Der Antragsteller hat vorgetragen,