BVerwG - Beschluss vom 13.04.2004
6 PB 2.04
Normen:
NWPersVG § 72 ;
Fundstellen:
ZBR 2004, 328
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 936/01
VG Köln, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 8530/99

Mitbestimmung bei Einstellungen; Gestellungsvertrag zwischen Klinik und DRK-Schwesternschaft; Einsatz von Mitarbeitern eines Fremdunternehmens in der Dienststelle

BVerwG, Beschluss vom 13.04.2004 - Aktenzeichen 6 PB 2.04

DRsp Nr. 2004/7288

Mitbestimmung bei Einstellungen; Gestellungsvertrag zwischen Klinik und DRK-Schwesternschaft; Einsatz von Mitarbeitern eines Fremdunternehmens in der Dienststelle

»Es beruht nicht auf einander widersprechenden Rechtssätzen, wenn das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einstellungen in den Fällen des Einsatzes der von der DRK-Schwesternschaft gestellten Pflegekräfte an einem Universitätsklinikum bejaht, beim Einsatz von Mitarbeitern eines externen Krankentransportunternehmens hingegen verneint wird.«

Normenkette:

NWPersVG § 72 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 8. Januar 2003 - BVerwG 6 P 8.02 - (Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 2) ab.