LAG Hamburg - Beschluss vom 02.08.2007
7 TaBV 2/07
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 29/06

Mitbestimmung bei Festlegung von Öffnungszeiten für betriebliche Kindertagesstätten - Wirkungsbereich der Sozialeinrichtung bei Aufnahme betriebsfremder Kinder nach satzungsmäßigen Zweck und Widmung

LAG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 7 TaBV 2/07

DRsp Nr. 2008/1927

Mitbestimmung bei Festlegung von Öffnungszeiten für betriebliche Kindertagesstätten - Wirkungsbereich der Sozialeinrichtung bei Aufnahme betriebsfremder Kinder nach satzungsmäßigen Zweck und Widmung

»Bei der Frage, ob es sich bei den von einem Unternehmen betriebenen Kindertagesstätten um eine Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handelt, steht es dem sozialen Zweck der Einrichtung nicht entgegen, wenn Kinder nicht betriebsangehöriger Eltern als gleichberechtigte Nutzer der Kindertagesstätten zugelassen sind, sofern der Zweck und das äußere Erscheinungsbild der Kindertagesstätten dafür sprechen, dass der Wirkungsbereich sich auf das Unternehmen der Arbeitgeberin beschränkt, weil die Kindertagesstätten deren Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen gewidmet sind.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Beteiligten zu 2) betriebenen Kindertagesstätten Sozialeinrichtungen sind, und ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezüglich der Festlegung der Öffnungszeiten dieser Kindertagesstätten besteht.

Die Beteiligte zu 2) betreibt im H. Stadtgebiet eine Vielzahl von Krankenhäusern.

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.