LAG Niedersachsen - Beschluss vom 15.12.2008
6 TaBV 51/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 10; BetrVG 99 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2009, 226
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/08

Mitbestimmung bei frei verhandelter Vergütungsvereinbarung als kollektiver Maßnahme zur Änderung der betrieblichen Vergütungsstruktur

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 51/08

DRsp Nr. 2009/4981

Mitbestimmung bei frei verhandelter Vergütungsvereinbarung als kollektiver Maßnahme zur Änderung der betrieblichen Vergütungsstruktur

1. Die ursprünglich kraft Tarifbindung im Betrieb geltenden Grundsätze der tariflichen Vergütungsordnung bleiben auch nach dem Wegfall der Tarfbindung das für den Betrieb maßgebliche Vergütungsschema, ohne dass es einer Transformation durch die Betriebsparteien oder die Arbeitsvertragsparteien bedarf (Bestätigung BAG, 15.4.2008 - 1 AZR 65/07). 2. Entscheidet sich der Arbeitgeber im Nachwirkungzeitraum eines Tarifvertrages mit allen neu eingestellten Mitarbeitern frei verhandelte Vergütungesvereinbarungen abzuschließen und den Tarifvertrag nicht mehr anzuwenden, handelt es sich um eine kollektive Maßnahme und eine Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung, die der Beteiligung des Betriebsrates bedarf.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stade vom 10.04.2008 - 1 BV 2/08 - abgeändert und der Bet. zu 2) aufgegeben, die Mitarbeiterin S. T. nach dem TV-Entgelt zum BMT-AW II einzugruppieren, die Zustimmung des Bet. zu 1) zur Eingruppierung einzuholen und im Fall der fristgerechten und beachtlichen Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 10;